Hier können Sie Verstöße gemäß § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes intern an die GHBG melden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu nutzen.
Im Vorfeld möchten wir Sie darauf hinweisen, dass grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen oder die Offenlegung unrichtiger Informationen Schadensersatzansprüche gegen Hinweisgeber begründen können. Eine Falschmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet werden.
Bitte bestätigen Sie hier Ihre Kenntnisnahme: